BTHG – Zukunft der Werkstätten? Entwurf des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) erarbeitet
Blogbeitrag von Gerd Hoßbach
(Geschäftsführender Vorstand Werraland Werkstätten e.V., Vorsitzender des Beitrates der Europa-Akademie)
Bisher
ist es nicht veröffentlicht, aber das neue BTHG wird wohl kommen. Zurzeit
liegt ein Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
vor.
Im
Mai dieses Jahres, so verkünden „Insider“, soll das BTHG zur ersten Lesung in
den Bundestag. Wer hätte das zu diesem Zeitpunkt vermutet – es war „still
geworden“ in den letzten Monaten in dieser Fragestellung.
Im
Rahmen der letzten Werkstätten:Messe 2015 hatte Ministerin Andrea Nahles diese Zeitschiene für das BTHG genannt. Von
vielen ob dieses kurzen Zeitfensters belächelt, scheint die Ministerin sich an
ihren „Fahrplan“ halten zu wollen. Im
Jahr 2017 soll ein die sozialrechtliche Landschaft stark veränderndes neues
Bundesteilhabegesetz kommen.
Es
ist noch nicht deutlich, welche Inhalte und Rahmenbedingungen für die
Leistungserbringer den zukünftigen Rahmen setzen.
Nur so viel: Das BTHG stellt vieles in Frage.
Die
Intensionen zum einen, die UNBRK und zum anderen die kontinuierlich steigenden
Kosten der Eingliederungshilfe bilden ein schwieriges Umfeld für eventuelle
Verbesserungen der Lebens- und Arbeitssituation behinderter Menschen in unserem
Land.
Die Arbeits-
und Sozialministerkonferenz (ASMK) der Länder hat in einem einstimmigen mehrjährigen Diskussionsprozess
diesen Gesetzentwurf vorbereitet.
Im
Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode haben die Koalitionsparteien
CDU/CSU und SPD sich auf ein neues Gesetz, BTHG, auf dem Hintergrund der UNBRK
und fiskalischer „Notwendigkeiten“ verständigt.
Die
Koalitionsparteien haben sich darauf verständigt, die berufliche Teilhabe von
Menschen mit Behinderung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu begleiten und so
die Beschäftigungssituation nachhaltig zu verbessern.
Der
Übergang zwischen Werkstätten für Menschen mit Behinderung und dem ersten
Arbeitsmarkt soll erleichtert, Rückkehrrechte garantiert und die Erfahrungen
mit dem „Budget für Arbeit“ einbezogen werden.
In
den nächsten Ausgaben des Europa-Akademie-Newsletter werden wir Sie mit den Kernaussagen des
Entwurfes aus dem BTHG konfrontieren.
Wir
beginnen heute mit § 60 (im Entwurf BTHG)
Andere Leistungsanbieter (… zitiert aus dem
Entwurf):
(1) „Menschen
mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57, 58, haben, können
diese auch bei einem anderen Leistungsanbieter in Anspruch nehmen.“
(2) „Bei anderen
Leistungsanbietern gelten die für Werkstätten für behinderte Menschen geltenden
Vorschriften mit folgenden Maßgaben:
Andere
Leistungsanbieter
1)
bedürfen nicht der förmlichen Anerkennung
2)
müssen nicht über eine Mindestplatzzahl und die für die Erbringung der
Leistungen in Werkstätten erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung
verfügen,
3)
können ihr Angebot auf Leistung nach (§§ 57 oder 58) oder Teile solcher
Leistungen beschränken,
4)
sind nicht verpflichtet, leistungsberechtigten Menschen mit Behinderung
Leistungen nach (§§ 57 oder 58) zu erbringen, wenn und solange die
Leistungsvoraussetzungen vorliegen.“
(3) „Eine
Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistungen durch andere Leistungsanbieter
zu ermöglichen, besteht nicht.“
° Andere
Leistungsanbieter als Alternative zur Werkstatt?
° Das Wunsch-
und Wahlrecht für behinderte Menschen wird erweitert?
° Wer fragt
nach der Qualität der Dienstleistungsangebote?
° … und andere
Fragen …
Diskutieren Sie mit uns!
Was erwarten Sie von den beschriebenen Änderungen?
Was
ist Ihre Meinung zum geplanten BTHG?
Was erwarten Sie von den beschriebenen Änderungen?