Sonntag, 21. Februar 2016

BTHG – Zukunft der Werkstätten? Entwurf des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) erarbeitet





BTHG – Zukunft der Werkstätten?  Entwurf des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) erarbeitet

Blogbeitrag von Gerd Hoßbach  
(Geschäftsführender Vorstand Werraland Werkstätten e.V., Vorsitzender des Beitrates der Europa-Akademie)


Bisher ist es nicht veröffentlicht, aber das neue BTHG wird wohl kommen. Zurzeit liegt ein Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor.

Die Diskussionen mit den Fachverbänden und entsprechenden sozialpolitischen Gremien stehen aus.
Im Mai dieses Jahres, so verkünden „Insider“, soll das BTHG zur ersten Lesung in den Bundestag. Wer hätte das zu diesem Zeitpunkt vermutet – es war „still geworden“ in den letzten Monaten in dieser Fragestellung.

Im Rahmen der letzten Werkstätten:Messe 2015 hatte Ministerin Andrea Nahles diese Zeitschiene für das BTHG genannt. Von vielen ob dieses kurzen Zeitfensters belächelt, scheint die Ministerin sich an ihren „Fahrplan“ halten zu wollen. Im Jahr 2017 soll ein die sozialrechtliche Landschaft stark veränderndes neues Bundesteilhabegesetz kommen.

Es ist noch nicht deutlich, welche Inhalte und Rahmenbedingungen für die Leistungserbringer den zukünftigen Rahmen setzen.

Nur so viel: Das BTHG stellt vieles in Frage.

Die Intensionen zum einen, die UNBRK und zum anderen die kontinuierlich steigenden Kosten der Eingliederungshilfe bilden ein schwieriges Umfeld für eventuelle Verbesserungen der Lebens- und Arbeitssituation behinderter Menschen in unserem Land.

Die Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) der Länder hat in einem einstimmigen mehrjährigen Diskussionsprozess diesen Gesetzentwurf vorbereitet.
Im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode haben die Koalitionsparteien CDU/CSU und SPD sich auf ein neues Gesetz, BTHG, auf dem Hintergrund der UNBRK und fiskalischer „Notwendigkeiten“ verständigt.

Die Koalitionsparteien haben sich darauf verständigt, die berufliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu begleiten und so die Beschäftigungssituation nachhaltig zu verbessern.

Der Übergang zwischen Werkstätten für Menschen mit Behinderung und dem ersten Arbeitsmarkt soll erleichtert, Rückkehrrechte garantiert und die Erfahrungen mit dem „Budget für Arbeit“ einbezogen werden.

In den nächsten Ausgaben des Europa-Akademie-Newsletter werden wir Sie mit den Kernaussagen des Entwurfes aus dem BTHG konfrontieren.

Wir beginnen heute mit § 60 (im Entwurf BTHG)

Andere Leistungsanbieter (… zitiert aus dem Entwurf):

(1) „Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57, 58, haben, können diese auch bei einem anderen Leistungsanbieter in Anspruch nehmen.“

(2) „Bei anderen Leistungsanbietern gelten die für Werkstätten für behinderte Menschen geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben:

Andere Leistungsanbieter

1) bedürfen nicht der förmlichen Anerkennung
2) müssen nicht über eine Mindestplatzzahl und die für die Erbringung der Leistungen in Werkstätten erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen,
3) können ihr Angebot auf Leistung nach (§§ 57 oder 58) oder Teile solcher Leistungen beschränken,
4) sind nicht verpflichtet, leistungsberechtigten Menschen mit Behinderung Leistungen nach (§§ 57 oder 58) zu erbringen, wenn und solange die Leistungsvoraussetzungen vorliegen.“

(3) „Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistungen durch andere Leistungsanbieter zu ermöglichen, besteht nicht.“

°  Andere Leistungsanbieter als Alternative zur Werkstatt?
°  Das Wunsch- und Wahlrecht für behinderte Menschen wird erweitert?
°  Wer fragt nach der Qualität der Dienstleistungsangebote?
°  … und andere Fragen …

Diskutieren Sie mit uns!




Was ist Ihre Meinung zum geplanten BTHG?

Was erwarten Sie von den beschriebenen Änderungen?